Satzung

vom 11. Juni 2023

Präambel

Der Verein versteht sich als solidarische, tolerante, nichtdiskriminierende und nach demokratischen Grundsätzen geführte Organisation. Die Vereinsarbeit basiert wesentlich auf diesen Grundsätzen und der Mitarbeit ehrenamtlicher Helfer*innen. Jeder Mensch kann sich unabhängig von Alter, Geschlecht, Religion, Beeinträchtigung, sexueller Identität, Herkunft oder sozialem Status in die Arbeit des Vereins einbringen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Berliner Obdachlosenhilfe e.V. Er wurde am 11.11.2013 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. VR 33137 B eingetragen.
 Sitz des Vereins ist in der Lynarstraße 38, 13353 Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger und insbesondere wohnungsloser Menschen und die Förderung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

(4) Zweck des Vereins ist zudem die Unterstützung von Menschen, die politischer, rassistischer, sexueller, geschlechtsbezogener, religiöser oder anderer Formen von Diskriminierungen, beispielsweise aufgrund von Beeinträchtigungen, ausgesetzt sind.

(5) Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement in diesen Bereichen gefördert.

(6) Die Vereinszwecke werden insbesondere aber nicht ausschließlich verwirklicht durch:

  1. Durchführung von Hilfstouren zur Versorgung obdachloser und anderer bedürftiger Menschen mit Lebensmitteln und Sachspenden, die ihnen in ihrer Lebenslage helfen,
  2. Errichtung und Betrieb von Tages- und Nachtcafés für obdachlose und andere bedürftige Menschen,
  3. Beratung bedürftiger Menschen, insbesondere bei bestehender oder drohender Obdachlosigkeit,
  4. Unterstützung bei der Suche sowie Bereitstellung von regulären und alternativen Wohnangeboten für bedürftige Menschen durch Anmietung, Pacht oder Erwerb von Wohnungen, Häusern und Grundstücken sowie darüberhinausgehender Ausstattung der genannten Immobilien,
  5. finanzielle Unterstützung bedürftiger Personen durch Bürgschaften, zinslose Darlehen oder nicht rückzahlbare Zuwendungen
    1. beim Wohnraumerhalt und -beschaffung,
    2. beim Zugang zu medizinischer Versorgung,
    3. beim Zugang zu juristischer Beratung und Vertretung,
    4. kurzfristige Unterstützung zum Lebensunterhalt,
    5. Zugang zu Mobilität
  6. Bereitstellen von Informationen für bedürftige Menschen über Unterstützungsangebote im Bereich des Wohlfahrtswesens,
  7. Zusammenarbeit mit anderen sozialen Trägern zu den zuvor genannten Zwecken,
  8. Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durch die Einbindung Ehrenamtlicher für die zuvor genannten Zwecke,
  9. Durchführung von Bildungs- und Weiterbildungsangeboten zu den Themen Obdachlosigkeit, Stigmatisierung und Diskriminierung im Zusammenhang mit obdachlosen und bedürftigen Menschen,
  10. Öffentlichkeitsarbeit zu den zuvor genannten Themen.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein kann Dienstleister beauftragen oder Mitarbeiter*innen mit angemessener Vergütung einstellen.

(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, die zur Erfüllung der Vereinszwecke entstanden sind.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Fördermitglieder

(3) Juristische Personen können nur Fördermitglieder werden. Natürliche Personen können Fördermitglieder oder ordentliche Mitglieder werden.

(4) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(5) Die Eintrittserklärung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand oder durch eine von ihm beauftragte Person.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(7) Jeder Austritt ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen und wird mit dem darauf folgenden Monat gültig.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung auch einen Monat nach der zweiten Aufforderung die vereinbarten Beiträge für ein gesamtes Jahr nicht erbracht hat.

(9) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch einen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss liegt vor, wenn:

  1. das Mitglied in erheblicher Weise gegen die ihm, aufgrund der Satzung, obliegenden Verpflichtungen verstößt,
  2. Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht,
  3. sich entgegen den Interessen und Werten des Vereins verhält, wie sie insbesondere in der Präambel genannt sind.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. erweiterter Vorstand (§ 7)
  3. Besondere Vertreter*innen nach BGB §30 (§ 8)

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, es der Vereinsvorstand beschließt oder es von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen im Voraus unter Benennung der Tagesordnungspunkte durch Aushang am Vereinssitz sowie Versand der Einladung in Textform. Tagesordnung, Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt.

(5) Folgende Entscheidungen sind dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung vorbehalten:

  1. Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstands und der Beisitzer*innen,
  2. Änderung der Satzung sowie des Vereinszwecks,
  3. Auflösung des Vereins,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. die Beitragsordnung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder physisch, telefonisch oder digital erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer einberufenen Mitgliederversammlung soll innerhalb von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder.

(8) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. An der Mitgliederversammlung können auch ehrenamtliche Helfer*innen teilnehmen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 7 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand mit mindestens 3 Mitgliedern und gewählten Beisitzer*innen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4) Die Beisitzer*innen unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit, haben gleichwertiges Stimmrecht bei Vorstandssitzungen, aber sind nicht vertretungsberechtigt.

(5) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Ein ordentliches Mitglied kann maximal 6 aufeinanderfolgende Jahre in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Innerhalb dieser 6 Jahre maximal drei Jahre in den geschäftsführenden Vorstand und maximal drei Jahre als Beisitzer*in.

(6) Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

§ 8 Besondere Vertreter*innen nach BGB §30

(1) In der Vorstandssitzung können Personen als besondere Vertreter*innen vorgeschlagen werden, welche nicht Mitglied des Vorstandes sein müssen. Diese haben ausschließlich die durch die Vorstandssitzung beschlossenen Aufgaben auszuführen und vertreten den Verein nach außen als besondere Vertreter*innen gem. § 30 BGB.
(2) Die besonderen Vertreter*innen müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)

(1) Alle Vereinsorgane sind verpflichtet, über Beschlussfassungen Protokoll zu führen.

(2) Auf dem Protokoll sind die einzelnen Tagesordnungspunkte, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, Datum, Ort und Protokollführende*r zu benennen.

(3) Sämtliche Protokolle sind den im Verein tätigen Personen in Textform auf Anfrage zugänglich zu machen.

§ 10 Vereinsauflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an

  1. KLIK e.V., Kontakt- & Beratungsstelle für Menschen in Wohnungsnot und sozialen Schwierigkeiten Torstraße 210, 10115 Berlin
  2. Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e.V. (KuB) Oranienstraße 159, 10969 Berlin
  3. TrIQ e.V. / Trans*Visible/ Trans*Sexworks Karl-Heinrich-Ulrichs-Str. 11 – 10787 Berlin
  4. Sleepingplace Orga e.V.

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

(2) Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Es gelten die Regelungen aus § 7 Absatz (2) zu den Vertretungsbefugnissen und aus § 7 Absatz (4) zur Beschlussfassung des Vorstandsgremiums.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.